Lieferbedingungen der Fa. Gmöhling Transportgeräte GmbH, Fürth

(gültig seit August 2009)

Zu unseren Einkaufsbedingungen

I. Geltungsbereich
  Für den Umfang sämtlicher Lieferungen und Leistungen sind die nachfolgenden Bedingungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird. Diese Bedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Besteller, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht mehr ausdrücklich erwähnt werden. Das gilt auch dann, wenn der Besteller bei späteren Bestellungen auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, soweit wir diesen nicht ausdrücklich zugestimmt haben.

II. Angebot
  Unsere Angebote erfolgen freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet werden.

III. Umfang der Lieferungen und Leistungen
1. Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf unser Verlangen oder wenn ein Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben.

IV. Preise
1. Unsere Preise gelten bei Lieferungen ab Werk gemäß INCOTERMS 2000 und in EURO, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
2. Preise in unseren Angeboten verstehen sich unter Vorbehalt sich verändernder Material- und Lohnkosten.

V. Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen sind, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, ohne Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten.
2. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller uns zustehenden Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, werden wir auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware jederzeit widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Besteller tritt uns schon jetzt alle aus der weiteren Veräußerung und aus der Geschäftsverbindung zu seinen Abnehmern im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen ab.

VII. Lieferfristen, Lagerkosten und Lieferverzug
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Annahme der Bestellung durch den Lieferanten und nach vollständiger Bereinigung der technischen Belange. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferung das Werk verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
2. Die Lieferfrist wird angemessen verlängert
-wenn die Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, dem Lieferanten nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn diese durch den Besteller nachträglich abgeändert werden;
-wenn Zahlungsfristen nicht eingehalten werden
-wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet ob diese beim Lieferanten, beim Besteller oder einem Dritten ent­stehen. Solche Hindernisse sind Vorkommnisse höherer Gewalt, beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Maßnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse.
3. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, behält sich der Lieferant vor, dem Besteller die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch ½ v.H. des Rechnungsbetrages in Rechnung zu stellen. Die Verpflichtung zur Tragung der Lieferkosten beginnt einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft.

4. Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen, deren Verspätung nicht auf Umständen gemäß Ziff. 2 beruht, eine Verzugsentschädigung geltend zu machen. Der Besteller hat Anspruch auf eine Verzugsentschädigung, soweit eine Verspätung nachweislich durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, so entfällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung.

5. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens ½ %, insgesamt aber nicht mehr als 5 %, berechnet auf den Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung.

6. Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche außer denen in Ziff. 4 und 5 ausdrücklich genannten.

VIII. Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht auf den Besteller ab Werk gemäß INCOTERMS 2000 über. Dies gilt auch bei Teillieferungen oder Lieferungen in zerlegtem Zustand.
2. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Sofern der Besteller uns mit der Versendung der Ware beauftragt, wählen wir den Weg und die Art des Versandes nach bestem Ermessen. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Ware von uns gegen Bruch- und Transportschäden versichert.
3. Der Besteller ist verpflichtet, vor Erteilung einer Bestätigung über die Empfangnahme der gelieferten Ware an den Spediteur, die gelieferte Ware aus der Versandverpackung auszupacken und auf sichtbare Schäden, insbesondere Transportschäden, zu untersuchen.

IX. Entgegennahme
1. Abgelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegen zu nehmen.
2. Teillieferungen sind im Rahmen des § 281 Abs. 1 Satz 2 BGB zulässig.

X. Haftung für Mängel
Für Mängel haften wir wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile sind nach unserer Wahl innerhalb einer uns durch den Käufer zu setzenden angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführungen unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss uns unverzüglich schriftlich gemeldet werden.
2. Wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne den Mangel zu heben, dann kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung sowie Schadenersatz verlangen.
3. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen der Lieferung von Sachen, die nach ihrer üblichen Verwendungsweise nicht für Bauwerke verwendet werden, vom Zeitpunkt der Ablieferung der Sache an in 12 Monaten.
4. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnützung, ferner nicht auf Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung und solcher Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
5. Die Gewährleistungspflicht beträgt für Nachbesserungen und für Ersatzlieferungen 3 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungspflicht für den Liefergegenstand.

XI. Sonstige Schadensersatzansprüche
Wir haften für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, nur
a) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit;
b) für Personenschäden und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen, soweit diese auf einer Mangelhaftigkeit der von uns gelieferten Waren beruhen, in den Grenzen des Produkthaftungsgesetzes;
c) für arglistig verschwiegene Mängel und solche, deren Nichtvorhandensein wir zugesichert haben;
d) bei Vorsatz;
e) bei grober Fahrlässigkeit unserer Inhaber sowie unserer Organe und leitenden Angestellten;
  Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

XII. Compliance Regelugnen gemäß §34 Aussenwirtschaftsgesetz
  Der Käufer verpflichtet sich, die über uns erworbenen Waren nicht an Personen oder Länder, die vom § 34 AWG direkt oder indirekt erfasst werden oder betroffen sind, weiterzugeben oder weiterzuverkaufen.

XIII. Gerichtsstand
  Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Ort unserer Niederlassung in Fürth.

XIV. Materielles Recht
  Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.

XV. Schlussbestimmungen
  Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Vertragsabreden oder Bedingungen in seinen übrigen Teilen verbindlich.